Fragen und Antworten zur
Förderrichtlinie für die sächsischen Braunkohlereviere
Die FAQs – Frequently Asked Questions, englisch für häufig gestellte Fragen – für Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind ein Begleitdokument und Hilfestellung zur Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG). Sie werden auf Grundlage der Fragen und Bedürfnisse der Projektträger stetig erweitert und weiterentwickelt.
Die Richtlinie InvKG sieht in Ziffer VIII. ein zweistufiges Antragsverfahren für kommunale Projektträger vor. Zunächst durchlaufen alle Projekte dieses Vorschlagsverfahren. Wird das Vorschlagsverfahren erfolgreich abgeschlossen, kann bei der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – der Förderantrag gestellt werden.
In einer zweiten Stufe prüft die SAB die Voraussetzungen für Zuwendungen nach den Ziffern V. bis VII. RL InvKG sowie die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die folgenden FAQ beziehen sich vorrangig auf das in der RL InvKG Ziffer VIII. beschriebene Vorschlagsverfahren. Auf den Internetseiten der nachfolgenden Programmbeteiligten finden Sie weiterführende Informationen und Handlungsempfehlungen zum Strukturentwicklungsprogramm und den Fördermöglichkeiten:
→ Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
FAQs zur RL InvKG | |
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01. Welche Maßnahmen können gefördert werden? | Grundlage der RL InvKG ist Artikel 104 b Abs.1 Nummer 2 und 3 Grundgesetz. D.h. Zuwendungen dürfen gewährt werden, wenn eine Bundeszuständigkeit/-kompetenz hergeleitet werden kann. Dafür sind Artikel 70 ff. Grundgesetz, welche die Bundeszuständigkeit regeln, heranzuziehen. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen] Demnach können Maßnahmen gefördert werden, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums beitragen. Es muss sich um Projekte handeln, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. [→ Fundstelle RL InvKG: Handlungsprogramm des Freistaates Sachsen] Im Weiteren ist das Handlungsprogramm mit den Zielen und Handlungsempfehlungen heranzuziehen. Das Projekt muss einem entsprechenden Ziel des jeweiligen Reviers zugeordnet werden. Zentral ist, dass die Förderung gemäß § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen für Investitionen (Projekte) zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gewährt wird. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II] Die Projekte müssen einen Beitrag zur Strukturentwicklung und insbesondere einen positiven Beitrag zur Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder der Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten leisten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 1] Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen. Stand: Juli 2021 |
02. Sind Ausgaben für die Bauleitplanung förderfähig? | Reine Verwaltungstätigkeiten, wie zum Beispiel die Schaffung von baurechtlichen Grundlagen oder die Änderungen eines Bebauungsplanes sind nicht förderfähig. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen] Stand: Juli 2021 |
03. Sind Investitionen in Einrichtungen der Bildungsinfrastruktur förderfähig? | Die Finanzhilfen des InvKG werden nach Artikel 104 b GG bereitgestellt. Einrichtungen der Bildungsinfrastruktur fallen unter Artikel 104 c GG und sind deshalb grundsätzlich nicht förderfähig (vgl. Ausnahmen). [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen] Stand: Juli 2021 |
04. Sind Wohnungsbauvorhaben förderfähig? | Die Finanzhilfen des InvKG werden nach Artikel 104 b GG bereitgestellt. Wohnungsbauvorhaben fallen nicht unter diese Norm. Auch der soziale Wohnungsbau ist nicht förderfähig, da dieser unter Artikel 104 d GG fällt. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen] Stand: Juli 2021 |
05. Sind Projekte Erweiterung, Sanierung oder Neubau von Kindergärten, Schuleinrichtungen (mit Ganztagsangeboten), von Jugendtreffs, berufl. Schuleinrichtungen und Ausbildungsstätten förderfähig? | Die Kompetenz für die öffentliche Fürsorge bietet Raum für die beschriebenen Investitionen. Der Ausbau von Kindertagesstätten und Ganztagesangeboten sowie Jugendarbeit oder Einrichtungen der Berufsausbildung zur öffentlichen Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen nach § 4 Nr. 3 InvKG können dazugerechnet werden, wenn diese Maßnahmen einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leisten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 3] Stand: Juli 2021 |
06. Unter welchen Bedingungen sind Maßnahmen im Fördergegenstand 4. „Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung“ (Ziffer II, Absatz 4 Förderrichtlinie InvKG) förderfähig? | Projekte, welche innerhalb von bestätigten Städtebaufördergebieten liegen und Bestandteil des SEKO sind, fallen grundsätzlich unter den Fördergegenstand. Zur Wahrung der „Zusätzlichkeit“ werden die Maßnahmen nur gefördert, wenn die bewilligten Mittel für die Projekte des Gebietes (Gebietsförderbescheid) nicht ausreichen und für das konkrete Projekt nicht eingesetzt werden sollen. Eine entsprechende Erklärung der betreffenden Kommune ist erforderlich. Projekte außerhalb bestätigter Städtebaufördergebiete, welche nach § 164b Baugesetzbuch zur: - Stärkung Innenstädte und Ortsteilzentren - Denkmalschutz und Denkmalpflege, - Wiedernutzung von Flächen; Lückenschluss, - Gemeinbedarfseinrichtung: Einrichtungen und Anlagen die der Allgemeinheit dienen, beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen, - Kirchen, soziale oder kulturelle Gebäude und Einrichtungen, - Behebung sozialer Missstände geplant sind, sind diesem Fördergegenstand zuzuordnen. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 4] Stand: Juli 2021 |
07. Unter welchen Bedingungen ist Software (immaterielles Wirtschaftsgut) förderfähig? | Unter den folgenden Voraussetzungen ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich förderfähig, wenn: - dieses im Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers aktiviert wird und abschreibungsfähig ist, - dieses von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben wurde und - dieses ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte bzw. des Betriebes, die/der die Förderung erhält, genutzt wird. Die Zweckbindungsfrist für IT-Technik beträgt drei Jahre. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 5] Stand: Juli 2021 |
08. Ist die energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung förderfähig und förderwürdig? | Die Sanierung der Straßenbeleuchtung ist im Fördergegenstand Klima- und Umweltschutz nur begründbar, wenn diese Maßnahmen einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leisten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 8] Stand: Juli 2021 |
09. Wie wird die Förderfähigkeit eines Projektes beurteilt? | Das Projekt muss einem Förderbereich gemäß Ziffer II RL InvKG „Gegenstand der Förderung“ zuzuordnen sein und den Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer IV RL InvKG entsprechen. Insbesondere müssen die Projekte einen Beitrag zur Strukturentwicklung und einen positiven Beitrag zu den folgenden Kriterien leisten: - Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder - der Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten. Die Projekte sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen. Diese Fördervoraussetzungen werden im Rahmen der Vorprüfung durch die SAS geprüft, die die Projektträger bei der Aufstellung und Beschreibung des Projekts gern unterstützt. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II und IV Gegenstand der Förderung und Fördervoraussetzung] Stand: Juli 2021 |
10. Wie wird die Förderwürdigkeit eines Projektes beurteilt? | Für die Bewertung der Förderwürdigkeit ist maßgeblich, dass das Projekt der Zielsetzung des InvKG und dessen Leitbildern bzw. dem Handlungsprogramm des Freistaates Sachsen zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen des Bundes in den sächsischen Braunkohlerevieren entspricht. Das Handlungsprogramm sieht darüber hinaus die Durchführung eines Indikatorgestützten Bewertungssystems (Scoring) vor, mit dem Ziel eine Abstufung der Förderwürdigkeit vorzunehmen. Die Projekte müssen sich im Rahmen des vorgenannten Scorings in der Gesamtschau aller Vorschläge als besonders strukturwirksam erweisen. Dabei gilt es die Projekte zu identifizieren, die zukunftsfähig und nachhaltig sind und eine hohe Wirkung hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in sich vereinen. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 1] Stand: Juli 2021 |
11. Ist der Ersatz einer bestehenden Haltestelle des ÖPNV bzw. SPNV, wenn diese barrierefreie gestaltet wird, förderfähig und -würdig? | Grundsätzlich kann die Maßnahme dem Fördergegenstand gem. Ziffer II Nummer 2. RL InvKG im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs“ zugerechnet werden. Die Maßnahme ist allerdings nur begründbar, wenn sie einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leistet. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Nummer 2. i. v. m. Ziffer IV Nummer 1] Stand: Juli 2021 |
12. Bis wann muss das Projekt abgeschlossen sein? | Projekte müssen innerhalb der Förderperioden gem. § 6 InvKG durchgeführt werden. Sie sind in der Hauptsache bis zum Ende der jeweiligen Förderperiode zu beenden (siehe auch FAQ Nummer 27). Dies bedeutet, dass Vorhaben in der ersten Förderperiode auf ein Laufzeitende mit längstens zum 31.12.2026 auszurichten sind. Eine Verausgabung und Abrechnung von Mitteln kann auch nach dem Ende der Förderperiode zugelassen werden. Bislang liegen keine verbindlichen Aussagen des Bundes vor, die förderperiodenübergreifende Projekte zulassen. [→Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Bund-Länder-Vereinbarung] Aktualisierung: 10.10.2022 |
13. Wann ist eine Maßnahme zusätzlich? | Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der zu fördernden Maßnahme muss vorhabenbezogen gegeben sein. Die Zusätzlichkeit ist nicht gegeben, wenn mit den Finanzhilfen des Bundes die Finanzierung von Projekte subsituiert wird, die dem Grunde nach aus den jeweiligen Landes- oder Kommunalhaushalten finanziert werden müssten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 2] Stand: Juli 2021 |
14. Ist Ausstattung (Kostengruppe 600, DIN276) förderfähig? | Ausstattung ist grundsätzlich förderfähig. Die Ausstattung muss eine dem Projekt zuordenbare Ausgabe und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sein. Zur funktionsnotwendigen Ausstattung zählt eine grundhafte Erstausstattung, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb oder die Nutzung der geförderten Einrichtung erforderlich ist. Ausgeschlossen von der Förderung sind hingegen Büromaterial und Verbrauchsgüter, d.h. Sachausgaben des Projektträgers (vgl. Ziffer VI. Nr. 3 e) RL InvKG). Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, sind zu inventarisieren. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3] Stand: Juli 2021 |
15. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anhebung des Fördersatzes möglich? | Sofern die kommunale Körperschaft im Frühwarnsystem des Freistaates Sachsen in die Kategorie C (kritische Haushaltslage) eingestuft ist, kann eine Anhebung des Fördersatzes um 2,5 Prozentpunkte beantragt werden. Für kommunale Körperschaften in der Kategorie D (instabile Haushaltslage) ist eine Anhebung des Fördersatzes um 5 Prozentpunkte möglich. Ein Zuschlag um ergänzende 2,5 Prozentpunkte für kommunale Körperschaften der Kategorie D ist dann möglich, wenn es sich um ein Projekt mit außerordentlichem überregionalem strukturpolitischen Interesse handelt. Eine Begründung ist in der Anlage zum Projektvorschlag (Grobkonzept) auszuführen. Die Bestätigung eines überregionalen strukturpolitischen Interesses obliegt dem SMR. Diese Zuschläge können auch für Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung beantragt werden. Sofern mehrere Gebietskörperschaften an dem Unternehmen beteiligt sind und kumuliert damit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung nachgewiesen werden kann, orientiert sich die Einordnung an der Gebietskörperschaft mit der höchsten Beteiligung bzw. bei gleichhoher Beteiligungsquote nach der Gebietskörperschaft mit der schlechtesten Haushaltslage. Die Einordnung erfolgt nicht nach dem Belegenheitsprinzip, d. h. nicht nach dem Ort der Investition. Entscheidend für einen höheren Fördersatz ist die Einordnung des Projektträgers zum Zeitpunkt der Förderantragstellung bei der SAB. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 2 b] Stand: Juli 2021 |
16. Können Machbarkeitsstudien gefördert werden? | Machbarkeitsstudien können ausschließlich im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme gefördert werden. Eine separate Beantragung ist nicht möglich. Sofern die Investitionsmaßnahme nicht umgesetzt wird, entfällt auch die Zuwendungsfähigkeit der Machbarkeitsstudie. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d] Stand: Juli 2021 |
17. Sind Ausgaben für Projektsteuerer förderfähig? | Sofern die Besonderheiten des Projektes die Einbindung eines externen Projektsteuerers erforderlich werden lässt, können diese Ausgaben im Rahmen der Baunebenkosten zur Förderung beantragt werden. Eine gesonderte Begründung, z.B. warum das kommunale Bauamt diese Aufgaben nicht im Rahmen seiner regulären Aufgabenerfüllung übernehmen kann, ist notwendig. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d] Stand: Juli 2021 |
18. Mit welcher Begründung kann eine Überschreitung der zuwendungsfähigen Baunebenkosten (max. 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Baunebenkosten) anerkannt werden? | Sofern die Maßnahme projektbezogene Besonderheiten aufweist, welche sich in erhöhten Baunebenkosten auswirken, sind diese gesondert zu begründen. Hierbei kann es sich beispielsweise um zusätzliche Gutachten oder vorgelagerte Machbarkeitsstudien handeln. Diese zusätzlichen Aufträge können zur Förderung beantragt werden und die 15%ige Grenze der Baunebenkosten im Einzelfall überschreiten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d] Stand: Juli 2021 |
19. Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden? | Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich für Maßnahmen mit Gesamtausgaben von weniger als 100 TEUR mit Förderantragstellung bei der Bewilligungsstelle (SAB) begonnen werden. Sofern für Maßnahmen mit Gesamtausgaben ab 100 TEUR ein vorzeitiger Vorhabenbeginn erforderlich ist, ist dieser formlos bei der SAB zu beantragen. Grundlage dafür ist, dass das Vorverfahren positiv abgeschlossen wurde. Für kommunale Körperschaften gilt ein Schwellenwert von 1.000 TEUR. Der Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns kann frühestens mit Einreichung des Förderantrages bei der SAB gestellt werden. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen] Stand: Juli 2021 |
20. Ist der Erwerb von Grundstücken und/oder das Herrichten von Grundstücken (z.B. Rückbau, Baumfällungen) vor Zuwendungsbescheid förderschädlich? | Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen] Stand: Juli 2021 |
21. Welche Leistungsphase darf förderunschädlich vor Zuwendungsbescheid bzw. Genehmigung eines vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginns realisiert sein? | Grundsätzlich darf mit dem Vorhaben vor Vorlage des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden (siehe Frage 19 und 20). Planungsleistungen dürfen vor dem Vorhabenbeginn bis maximal LP 6 durchgeführt werden. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen] Stand: Juli 2021 |
22. Zu welchen Zeitpunkt im Verfahren muss welcher Planungsstand erreicht sein? | Mit Einreichung des Projektvorschlages beim zuständigen Landkreis bzw. der Stadt Leipzig ist eine Kostenschätzung (LP 2) beizufügen. Sofern das Vorverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, kann bei der SAB als zuständige Bewilligungsstelle ein Förderantrag gestellt werden. Diesem ist mindestens eine Kostenberechnung nach LP 3 beizulegen. Sofern eine baufachliche Prüfung durch das SIB erfolgt, können ggfs. auch Teile der LP 4 bereits erforderlich werden. -> VwV zu § 44 SäHO Anlage 5 a (vgl. erforderliche Unterlagen: https://www.sib.sachsen.de/download/20210601_Umfang_baufachliche_Pruefung_dem_Zuwendungsantrag_beizufueg_Unterlagen.pdf) [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1a] Stand: Juli 2021 |
23. Wie wird mit Mehrkosten z.B. infolge von Baupreissteigerungen umgegangen? Erfolgt eine Nachförderung dieser? | Zu unterscheiden ist, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens Mehrkosten angezeigt werden. Vor Bewilligung durch die SAB entstehende wesentliche Änderungen (z.B. des Zuwendungszwecks oder des Projektinhalts) erfordern ggfs. ein erneutes Durchlaufen des Vorverfahrens. Mehrkosten, die z.B. konjunkturbedingt vor Bewilligung entstehen, sind der SAB anzuzeigen und können nach entsprechender Prüfung durch diese anerkannt werden. Die Bewilligung von Mehrkosten, z.B. infolge von Baupreissteigerungen, welche nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides angezeigt werden, ist grundsätzlich ausgeschlossen. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 j und k] Stand: Juli 2021 |
24. Kann ein durch die SAS zurückverwiesenes Projekt trotzdem in den laufenden Prozess bzw. nächsten Regionalen Begleitausschuss eingebracht werden? | Gemäß Ziffer VIII. Nummer 1 c und d der RL InvKG kann ein durch die SAS rückverwiesener Projektvorschlag erneut eingebracht werden. In diesem Zuge sind die Gründe für die Rückverweisung zu beheben. Dazu ist das Vorverfahren nochmals zu durchlaufen. Ist auch dieser Projektvorschlag nicht förderfähig, bspw. aufgrund einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, so kann hier keine Abhilfe erfolgen und eine erneute Vorlage ist ohne Aussicht auf Erfolg. Die SAS legt nach Ziffer VIII. Nr. 1 d der RL InvKG dem SMR nur als grundsätzlich förderfähig eingestufte Projektvorschläge vor. Erst unter dieser Voraussetzung kann der Verfahrensweg beschritten werden. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 c und d] Stand: 22.10.2021 |
25. Wie wird mit Änderungen an Vorhaben umgegangen, die sich vor der Bewilligung im Laufe der Antragsbearbeitung ergeben? | Alle Änderungen zum Antrag sind der SAB anzuzeigen. Die SAB berät Sie gern. Bei wesentlichen Änderungen muss die SAB weitere Stellen einbinden. a) Änderung/ Konkretisierung zum Antragsteller Der durchführende Projektträger soll bereits zur Befassung im Regionalen Begleitausschuss (RBA) bzw. spätestens bei Beantragung des Projekts feststehen. Ist in begründeten Einzelfall ein Wechsel erforderlich, wird das SMR durch die SAB über den Wechsel informiert. Das SMR gibt diese Information an den Bund weiter und beauftragt die SAS, die Mitglieder des RBA analog in Kenntnis zu setzen. b) Änderung des Zuwendungszwecks Die Änderung des Zuwendungszwecks bedarf einer grundsätzlichen Neubewertung des Vorhabens. Demnach ist der Projektantrag in der Regel zurückzuziehen und das Vorschlagsverfahren gem. Ziff. VIII RL InvKG ist erneut zu durchlaufen. c) Leistungserweiterung oder Leistungsreduzierung – ohne Änderung des Zuwendungszwecks Die Projektinhalte aus dem Vorschlagsverfahren sind grundsätzlich verbindlich; es werden nur die im Vorschlagsverfahren genehmigten Projektbestandteile bewilligt. Leistungsänderungen sind zu begründen (unabweisbar, unabwendbar, z.B. behördliche Auflagen). Leistungserweiterungen sind grundsätzlich aus Eigenmitteln zu finanzieren. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 j] Stand: 06.12.2021 |
26. Was ist unter dem Begriff „Kostenschätzung“ zu verstehen? | Nach Ziff. VIII Nr. 1. a) RL InvKG sind Projektvorschläge unter anderem verbunden mit einer Kostenschätzung vorzulegen. Eine Kostenschätzung im Sinne der Richtlinie InvKG entspricht der Kostenschätzung nach DIN 276 basierend auf Planungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Dies dient einem qualitativ gleichgerichteten Vorbereitungsstand aller eingereichten Projektvorschläge. Stand: 25.01.2022 |
27. Wie ist die Begrifflichkeit „in der Hauptsache bis zum Ende der jeweiligen Förderperiode zu beenden“ für Bauvorhaben definiert? | Projekte müssen in der Hauptsache vor dem Ende der Förderperiode beendet sein, um die Zurechnung zu einer Förderperiode vornehmen zu können. Für Bauvorhaben gilt, dass Bauleistungen am Gebäude weitgehend abgeschlossen sind und die Bezugsfähigkeit baulich gegeben ist. Außenanlagen und nutzerseitige Einbauten sind davon nicht umfasst. Abnahmen (VOB, formale Übergabe an den Nutzer, behördliche Abnahmen), Restleistungen, Mängelbeseitigung, Inbetriebnahmephase / Nutzungsaufnahme sowie Abrechnung von Bau- und Planungsleistungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses in der Hauptsache. [→ Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Bund-Länder-Vereinbarung] Stand: 10.10.2022 |
28. Sofern ein Projektträger beabsichtigt einen Projektvorschlag für die Erschließung einer Gewerbefläche bzw. -gebietes in das Vorverfahren einzubringen, in welcher Form und auf welcher Grundlage ist der Bedarfsnachweis zu erbringen? | Sofern im Rahmen des Vorschlagsverfahren vorgesehen ist, einen Projektvorschlag für die Erschließung einer Gewerbefläche einzureichen, ist ein geeigneter Bedarfsnachweis für künftige Unternehmensansiedlungen und/oder Unternehmenserweiterungen vorzulegen. Dies kann erfolgen durch:
Mindestens eines der vorstehenden Bedarfsnachweise ist im Vorverfahren zu erbringen. Formvorgaben existieren nicht. Die überörtlichen Bedarfe werden im weiteren Verfahren durch den zuständigen Landkreis bzw. die Landesdirektion Sachsen geprüft. Stand: 10.10.2022 |
29. Über welchen Zeitraum muss eine zweckentsprechende Nutzung des geförderten Projektes gewährleistet werden? | Die Zweckbindungsfrist umfasst die Zeit, in welcher der Einsatz der aus der Zuwendung finanzierten Gegenstände nach Lieferung bzw. Fertigstellung gewährleistet sein muss. Die Zweckbindungsfrist beginnt regelmäßig mit der Nutzungsaufnahme. Die Dauer der zeitlichen Bindung wird seitens der Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid festgelegt und beträgt in der Regel für: Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Zweckbindungsfrist können sich auf Grund beihilferechtlicher Rahmenbedingungen ergeben. [→ Rechtsgrundlage: VwV SäHO § 44 Ziffer 4.2.6 sowie zur VwV SäHO § 44 Anlage 6] Stand: 10.10.2022 |
30. Was sind investive Begleit- und Folgemaßnahmen und sind diese förderfähig? | Investive Begleit- und Folgemaßnahmen sind Ausgaben, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme von Projekten erforderlich sind sowie Maßnahmen, die Funktionsstörungen an anderen Anlagen vermeiden. Dazu gehören bspw. Ausbau und Entsorgung von Altanlagen, Ausgleichs- und Ersatzleistungen sowie Ausgaben, die sich aus behördlichen Auflagen ergeben. Für die anfallenden Ausgaben für Begleit- und Folgemaßnahmen ist für jeden Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu den Ausgaben der Hauptmaßnahme zu beachten. Begleit- und Folgemaßnahmen dürfen nur einen untergeordneten Anteil der Gesamtausgaben ausmachen. Keine investiven Begleit- und Folgemaßnahmen sind diejenigen Maßnahmen, die ein eigenes Planungskonzept voraussetzen. [→ Rechtsgrundlage: Festlegung des Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR), Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB), Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS)] Stand: 26.10.2022 |
31. Welcher Nachweis ist erforderlich, dass ein privater Träger eine öffentliche Aufgabe gemäß RL InvKG Ziffer III. Absatz 2 erfüllt? | Der Nachweis der Übertragung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist durch entsprechende vertragliche oder sonstige verbindliche Regelungen zu erbringen. Dabei ist bei der Übertragung der Aufgabe an den privaten Dritten ein diesbezüglicher Beschluss der Kommune vorzulegen sowie durch die Kommune der Nachweis einer diskriminierungsfreien Auswahl zu führen (z.B. über ein Interessenbekundungs- oder Ausschreibungsverfahren mit konkreter Leistungsbeschreibung). In beiden Fällen steht der Gebietskörperschaft das Leistungsbestimmungsrecht zu. Grundlage für die Übertragung des öffentlichen Auftrags kann auch der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag sein. Auch regelmäßige Unterstützungszahlungen von bspw. Betriebskostenzuschüssen aus öffentlichen Haushalten an private Träger (insbesondere Vereine) zur Erfüllung dieses Zwecks wird als Übertragung von öffentlichen Aufgaben an eine juristische Person des privaten Rechts akzeptiert. [→ Rechtsgrundlage: Festlegung des Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR), Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB), Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS)] Stand: 26.10.2022 |
32. Was ist eine „Wirtschaftlichkeitslücke“ und wie wird diese ermittelt? | Eine Wirtschaftlichkeitslücke oder Deckungslücke liegt vor, wenn die Ausgaben dauerhaft die durch das geförderte Vorhaben verursachten Einnahmen übersteigen. Für Vorhaben, die aus Mitteln des InvKG finanziert werden sollen, ist für die Feststellung des erforderlichen Förderbedarfes die Wirtschaftlichkeitslücke bezogen auf die Investition zu ermitteln. Hierbei werden mögliche Überschüsse aus abgezinsten Einnahmen und abgezinsten Betriebskosten von den Investitionskosten abgezogen. Es sind während des Abschreibungszeitraums nicht nur lineare, sondern auch punktuelle bzw. individuelle Einnahmen (z. B. aus Verkauf) zu berücksichtigen. Besteht keine Wirtschaftlichkeitslücke, so kann auch keine Förderung erfolgen. Für Vorhaben, die aus Mitteln des InvKG gefördert werden, wird dort wo möglich eine ex-ante-Betrachtung vorgenommen, d.h. bereits vor Bewilligung werden mögliche Einnahmen prognostisch herangezogen und auf einen möglichen Förderbetrag angerechnet. Zum Projektvorschlag wird zur Wirtschaftlichkeitslücke durch die SAS eine entsprechende Beratung angeboten. Im Rahmen der Bearbeitung des Förderantrages wird die SAB zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke ein Berechnungstool zur Verfügung stellen. Stand: 21.12.2022 |
33. Welche Ausgaben sind im Rahmen des Grunderwerbs sowie der Herrichtung einer Fläche sind förderfähig? | Ausgaben für den Grunderwerb sind i. H. v. 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben förderfähig und müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang zum geförderten Projekt stehen. Der Grundstückswert muss durch die Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen untersetzt sein. Anfallende Nebenkosten wie z. B. Vermessungs- oder Notarkosten sowie erforderliche Gutachten sind förderfähig. Ausgaben zum Herrichten des Grundstückes wie z. B. notwendige Erd- oder Abrissarbeiten sind den zuwendungsfähigen Ausgaben zuordenbar. Explizit ausgeschlossen sind Maklerprovisionen sowie Kosten für Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der 3. Ausgabe der SAS-Infopost. Stand: 07.02.2023 |