FAQ zur Förderrichtlinie für Zuwendungen
nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
Die FAQs – Frequently Asked Questions, englisch für häufig gestellte Fragen – für Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind ein Begleitdokument und Hilfestellung zur Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG). Sie werden auf Grundlage der Fragen und Bedürfnisse der Projektträger stetig erweitert und weiterentwickelt.
Die folgenden FAQ beziehen sich vorrangig auf die in der RL InvKG genannten Fördergegenstände und Förderbedingungen. Auf den Internetseiten der nachfolgenden Programmbeteiligten finden Sie weiterführende Informationen und Handlungsempfehlungen zum Strukturentwicklungsprogramm und den Fördermöglichkeiten:
Zuwendungszweck und Fördergegenstand
Grundlage der RL InvKG ist Artikel 104 b Abs.1 Nummer 2 und 3 Grundgesetz. D.h. Zuwendungen dürfen gewährt werden, wenn eine Bundeszuständigkeit/-kompetenz hergeleitet werden kann. Dafür sind Artikel 70 ff. Grundgesetz, welche die Bundeszuständigkeit regeln, heranzuziehen. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen]
Demnach können Maßnahmen gefördert werden, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums beitragen. Es muss sich um Projekte handeln, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. [→ Fundstelle RL InvKG: Handlungsprogramm des Freistaates Sachsen]
Im Weiteren ist das Handlungsprogramm mit den Zielen und Handlungsempfehlungen heranzuziehen. Das Projekt muss einem entsprechenden Ziel des jeweiligen Reviers zugeordnet werden.
Zentral ist, dass die Förderung gemäß § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen für Investitionen (Projekte) zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gewährt wird. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II]
Die Projekte müssen einen Beitrag zur Strukturentwicklung und insbesondere einen positiven Beitrag zur Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder der Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten leisten. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 1]
Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
Stand: Juli 2021
Reine Verwaltungstätigkeiten, wie zum Beispiel die Schaffung von baurechtlichen Grundlagen oder die Änderungen eines Bebauungsplanes sind nicht förderfähig.
Die Finanzhilfen des InvKG werden nach Artikel 104 b GG bereitgestellt. Einrichtungen der Bildungsinfrastruktur fallen unter Artikel 104 c GG und sind deshalb grundsätzlich nicht förderfähig (vgl. Ausnahmen). Eine Förderung von allgemeinbildenden Schulen, auch im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung, ist nicht möglich (Schreiben BMWK vom 15. Dezember 2023).
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen]
Stand: März 2024
Die Finanzhilfen des InvKG werden nach Artikel 104 b GG bereitgestellt. Wohnungsbauvorhaben fallen nicht unter diese Norm. Auch der soziale Wohnungsbau ist nicht förderfähig, da dieser unter Artikel 104 d GG fällt. [→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen]
Stand: Juli 2021
Die Kompetenz für die öffentliche Fürsorge bietet Raum für die beschriebenen Investitionen. Der Ausbau von Kindertagesstätten und Ganztagesangeboten sowie Jugendarbeit oder Einrichtungen der Berufsausbildung zur öffentlichen Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen nach § 4 Nr. 3 InvKG können dazugerechnet werden, wenn diese Maßnahmen einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leisten.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 3]
Stand: Juli 2021
Projekte, welche innerhalb von bestätigten Städtebaufördergebieten liegen und Bestandteil des SEKO sind, fallen grundsätzlich unter den Fördergegenstand. Zur Wahrung der „Zusätzlichkeit“ werden die Maßnahmen nur gefördert, wenn die bewilligten Mittel für die Projekte des Gebietes (Gebietsförderbescheid) nicht ausreichen und für das konkrete Projekt nicht eingesetzt werden sollen. Eine entsprechende Erklärung der betreffenden Kommune ist erforderlich.
Ergänzung zur Förderung von Sportstätten (Schreiben BMWK vom 1. September 2023):
In Abstimmung mit dem BMWSB-AE wurde der Tatbestand "Städtebau" dahingehend definiert, dass ein städtebauliches Gesamtkonzept inklusive Sportstätten gemeint ist. Dementsprechend dürfen Sportstätten nicht Hauptzweck der Förderung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts sein.
Folgende Kriterien sind zu erfüllen:
- Das Gesamtkonzept muss unter anderem der Förderung von Kultur, sozialen Einrichtungen und wirtschaftlicher Infrastruktur in dem Gebiet dienen.
- Die Fläche der Sportstätte darf maximal 1/5 der Fläche des vom städtebaulichen Gesamtkonzept erfassten Gebietes ausmachen.
- Ausgaben für die Sportstätte müssen in ausgewogenem Verhältnis zu den Ausgaben für den weiteren Städtebau stehen. D.h. die Sportstätte darf nicht wesentlicher Teil [mehr als 50%] der Ausgaben für die Umsetzung des städtebaulichen Gesamtkonzepts sein.
Projekte außerhalb bestätigter Städtebaufördergebiete, welche nach § 164b Baugesetzbuch zur:
- Stärkung Innenstädte und Ortsteilzentren
- Denkmalschutz und Denkmalpflege,
- Wiedernutzung von Flächen; Lückenschluss,
- Gemeinbedarfseinrichtung: Einrichtungen und Anlagen die der Allgemeinheit dienen, beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen,
- Kirchen, soziale oder kulturelle Gebäude und Einrichtungen,
- Behebung sozialer Missstände
geplant sind, sind diesem Fördergegenstand zuzuordnen.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 4]
Stand: März 2024
Die Sanierung der Straßenbeleuchtung ist im Fördergegenstand Klima- und Umweltschutz nur begründbar, wenn diese Maßnahmen einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leisten.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 8]
Stand: Juli 2021
Das Projekt muss einem Förderbereich gemäß Ziffer II RL InvKG „Gegenstand der Förderung“ zuzuordnen sein und den Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer IV RL InvKG entsprechen. Insbesondere müssen die Projekte einen Beitrag zur Strukturentwicklung und einen positiven Beitrag zu den folgenden Kriterien leisten:
- Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder
- der Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten.
Die Projekte sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
Diese Fördervoraussetzungen werden im Rahmen der Vorprüfung durch die SAS geprüft, die die Projektträger bei der Aufstellung und Beschreibung des Projekts gern unterstützt.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II und IV Gegenstand der Förderung und Fördervoraussetzung]
Stand: Juli 2021
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit ist maßgeblich, dass das Projekt der Zielsetzung des InvKG und dessen Leitbildern bzw. dem Handlungsprogramm des Freistaates Sachsen zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen des Bundes in den sächsischen Braunkohlerevieren entspricht. Das Handlungsprogramm sieht darüber hinaus die Durchführung eines Indikatorgestützten Bewertungssystems (Scoring) vor, mit dem Ziel eine Abstufung der Förderwürdigkeit vorzunehmen.
Die Projekte müssen sich im Rahmen des vorgenannten Scorings in der Gesamtschau aller Vorschläge als besonders strukturwirksam erweisen. Dabei gilt es die Projekte zu identifizieren, die zukunftsfähig und nachhaltig sind und eine hohe Wirkung hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in sich vereinen.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 1]
Stand: Juli 2021
Grundsätzlich kann die Maßnahme dem Fördergegenstand gem. Ziffer II Nummer 2. RL InvKG im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs“ zugerechnet werden. Die Maßnahme ist allerdings nur begründbar, wenn sie einen messbaren Beitrag zur “Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts” gemäß § 4 Abs. 2 InvKG und auch “zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ” gemäß Art. 104b Abs. 1 Nummer 2 und 3 GG leistet.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Nummer 2. i. v. m. Ziffer IV Nummer 1]
Stand: Juli 2021
Machbarkeitsstudien können ausschließlich im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme gefördert werden. Eine separate Beantragung ist nicht möglich. Sofern die Investitionsmaßnahme nicht umgesetzt wird, entfällt auch die Zuwendungsfähigkeit der Machbarkeitsstudie.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d]
Stand: Juli 2021
Sofern im Rahmen des Vorschlagsverfahren vorgesehen ist, einen Projektvorschlag für die Erschließung einer Gewerbefläche einzureichen, ist ein geeigneter Bedarfsnachweis für künftige Unternehmensansiedlungen und/oder Unternehmenserweiterungen vorzulegen. Dies kann erfolgen durch:
- Die Vorlage von mindestens zwei oder mehr Absichtserklärungen (LOI) potenzieller Investoren. Aus diesen LOI soll die Branche sowie die voraussichtliche Anzahl der geplanten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze hervorgehen.
- Eine Aufstellung des Projektträgers bzw. der zuständigen Wirtschaftsförderungsgesellschaft von Anfragen potenzieller Investoren zur Unternehmensansiedlung bzw. -erweiterung für den Vorhabensort. Aus der Aufstellung soll das Unternehmen, die Branche sowie die voraussichtlichen Arbeits- und Ausbildungsplätze hervorgehen.
- Eine konkrete Konzeption des Projektträgers, aus welche die beabsichtigten Wirtschaftszweige (Branchen) für Unternehmensansiedlungen hervorgehen. Das Konzept muss mit den vorliegenden Genehmigungen (z. B. Immission, Emission, Naturschutz, Wasserwirtschaft usw.) im Einklang stehen. Im Konzept ist die geplante Anzahl von Arbeitskräften und Ausbildungsplätzen anzugeben.
Mindestens eines der vorstehenden Bedarfsnachweise ist im Vorverfahren zu erbringen. Formvorgaben existieren nicht.
Die überörtlichen Bedarfe werden im weiteren Verfahren durch den zuständigen Landkreis bzw. die Landesdirektion Sachsen geprüft.
Stand: 10.10.2022
Die Zweckbindungsfrist umfasst die Zeit, in welcher der Einsatz der aus der Zuwendung finanzierten Gegenstände nach Lieferung bzw. Fertigstellung gewährleistet sein muss. Die Zweckbindungsfrist beginnt regelmäßig mit der Nutzungsaufnahme. Die Dauer der zeitlichen Bindung wird seitens der Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid festgelegt und beträgt in der Regel für:
- Infrastruktur und Bauinvestitionen 12 Jahre,
- IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre,
- in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Zweckbindungsfrist können sich auf Grund beihilferechtlicher Rahmenbedingungen ergeben.
[→ Rechtsgrundlage: VwV SäHO § 44 Ziffer 4.2.6 sowie zur VwV SäHO § 44 Anlage 6]
Stand: 10.10.2022
Fördervoraussetzung
Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der zu fördernden Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein. Dafür müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein.
Die Zusätzlichkeit liegt vor:
- Wenn eine Maßnahme ohne Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder Zeitrahmen umsetzbar wäre. Vonseiten des kommunalen bzw. Landeshaushaltes muss folglich eine für das Projektvorhaben existenzielle Notwendigkeit für die Förderung bestehen. Gesetzliche Pflichtaufgaben, die im kommunalen bzw. Landeshaushalt ausfinanziert sind, sind nicht zusätzlich.
- Wenn eine Maßnahme zu einer wesentlichen Erhöhung von Kapazitäten oder zu einer signifikanten Qualitätssteigerung beiträgt. Dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. Reine Ersatzmaßnahmen, die den aktuellen Stand der Technik herstellen, sind nicht zusätzlich.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer IV Fördervoraussetzung Nummer 2]
Stand: März 2024
Nach Ziff. VIII Nr. 1. a) RL InvKG sind Projektvorschläge unter anderem verbunden mit einer Kostenschätzung vorzulegen. Eine Kostenschätzung im Sinne der Richtlinie InvKG entspricht der Kostenschätzung nach DIN 276 basierend auf Planungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Dies dient einem qualitativ gleichgerichteten Vorbereitungsstand aller eingereichten Projektvorschläge.
Stand: 25.01.2022
Der Nachweis der Übertragung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist durch entsprechende vertragliche oder sonstige verbindliche Regelungen zu erbringen. Dabei ist bei der Übertragung der Aufgabe an den privaten Dritten ein diesbezüglicher Beschluss der Kommune vorzulegen sowie durch die Kommune der Nachweis einer diskriminierungsfreien Auswahl zu führen (z.B. über ein Interessenbekundungs- oder Ausschreibungsverfahren mit konkreter Leistungsbeschreibung). In beiden Fällen steht der Gebietskörperschaft das Leistungsbestimmungsrecht zu.
Grundlage für die Übertragung des öffentlichen Auftrags kann auch der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag sein. Auch regelmäßige Unterstützungszahlungen von bspw. Betriebskostenzuschüssen aus öffentlichen Haushalten an private Träger (insbesondere Vereine) zur Erfüllung dieses Zwecks wird als Übertragung von öffentlichen Aufgaben an eine juristische Person des privaten Rechts akzeptiert.
[→ Rechtsgrundlage: Festlegung des Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR), Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB), Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS)]
Stand: 26.10.2022
Förderfähigkeit von Ausgaben
Reine Verwaltungstätigkeiten, wie zum Beispiel die Schaffung von baurechtlichen Grundlagen oder die Änderungen eines Bebauungsplanes sind nicht förderfähig. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der 3. Ausgabe der SAS-Infopost.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer I Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen]
Stand: Juli 2021
Unter den folgenden Voraussetzungen ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich förderfähig, wenn:
- dieses im Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers aktiviert wird und abschreibungsfähig ist,
- dieses von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu
Marktbedingungen erworben wurde und - dieses ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte bzw. des Betriebes, die/der die Förderung erhält, genutzt wird.
Die Zweckbindungsfrist für IT-Technik beträgt drei Jahre.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer II Gegenstand der Förderung: Nummer 5]
Stand: Juli 2021
Ausstattung ist grundsätzlich förderfähig. Die Ausstattung muss eine dem Projekt zuordenbare Ausgabe und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sein.
Zur funktionsnotwendigen Ausstattung zählt eine grundhafte Erstausstattung, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb oder die Nutzung der geförderten Einrichtung erforderlich ist. Ausgeschlossen von der Förderung sind hingegen Büromaterial und Verbrauchsgüter, d.h. Sachausgaben des Projektträgers (vgl. Ziffer VI. Nr. 3 e) RL InvKG).
Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, sind zu inventarisieren.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3]
Stand: Juli 2021
Sofern die Besonderheiten des Projektes die Einbindung eines externen Projektsteuerers erforderlich werden lässt, können diese Ausgaben im Rahmen der Baunebenkosten zur Förderung beantragt werden. Eine gesonderte Begründung, z.B. warum das kommunale Bauamt diese Aufgaben nicht im Rahmen seiner regulären Aufgabenerfüllung übernehmen kann, ist notwendig.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d]
Stand: Juli 2021
Sofern die Maßnahme projektbezogene Besonderheiten aufweist, welche sich in erhöhten Baunebenkosten auswirken, sind diese gesondert zu begründen. Hierbei kann es sich beispielsweise um zusätzliche Gutachten oder vorgelagerte Machbarkeitsstudien handeln. Diese zusätzlichen Aufträge können zur Förderung beantragt werden und die 15%ige Grenze der Baunebenkosten im Einzelfall überschreiten.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 3 d]
Stand: Juli 2021
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der 3. Ausgabe der SAS-Infopost.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen]
Stand: Juli 2021
Grundsätzlich darf mit dem Vorhaben vor Vorlage des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden (siehe Frage 19 und 20). Planungsleistungen dürfen vor dem Vorhabenbeginn bis maximal LP 6 durchgeführt werden.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen]
Stand: Juli 2021
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen sind Ausgaben, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme von Projekten erforderlich sind sowie Maßnahmen, die Funktionsstörungen an anderen Anlagen vermeiden. Dazu gehören bspw. Ausbau und Entsorgung von Altanlagen, Ausgleichs- und Ersatzleistungen sowie Ausgaben, die sich aus behördlichen Auflagen ergeben.
Für die anfallenden Ausgaben für Begleit- und Folgemaßnahmen ist für jeden Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu den Ausgaben der Hauptmaßnahme zu beachten. Begleit- und Folgemaßnahmen dürfen nur einen untergeordneten Anteil der Gesamtausgaben ausmachen.
Keine investiven Begleit- und Folgemaßnahmen sind diejenigen Maßnahmen, die ein eigenes Planungskonzept voraussetzen.
[→ Rechtsgrundlage: Festlegung des Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR), Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB), Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS)]
Stand: 26.10.2022
Eine Wirtschaftlichkeitslücke oder Deckungslücke liegt vor, wenn die Ausgaben dauerhaft die durch das geförderte Vorhaben verursachten Einnahmen übersteigen. Für Vorhaben, die aus Mitteln des InvKG finanziert werden sollen, ist für die Feststellung des erforderlichen Förderbedarfes die Wirtschaftlichkeitslücke bezogen auf die Investition zu ermitteln. Hierbei werden mögliche Überschüsse aus abgezinsten Einnahmen und abgezinsten Betriebskosten von den Investitionskosten abgezogen. Es sind während des Abschreibungszeitraums nicht nur lineare, sondern auch punktuelle bzw. individuelle Einnahmen (z. B. aus Verkauf) zu berücksichtigen. Besteht keine Wirtschaftlichkeitslücke, so kann auch keine Förderung erfolgen. Für Vorhaben, die aus Mitteln des InvKG gefördert werden, wird dort wo möglich eine ex-ante-Betrachtung vorgenommen, d.h. bereits vor Bewilligung werden mögliche Einnahmen prognostisch herangezogen und auf einen möglichen Förderbetrag angerechnet. Zur Wirtschaftlichkeitslücke kann die SAS entsprechende Hinweise, z.B. zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke das Berechnungstool der Bewilligungsstelle zur Verfügung stellen, geben. Für die Beratung und abschließende Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke ist die Bewilligungsstelle zuständig.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der 2. Ausgabe der SAS-Infopost.
Stand: Dezember 2022
Ausgaben für den Grunderwerb sind i. H. v. 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben förderfähig und müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang zum geförderten Projekt stehen. Der Grundstückswert muss durch die Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen untersetzt sein. Anfallende Nebenkosten wie z. B. Vermessungs- oder Notarkosten sowie erforderliche Gutachten sind förderfähig. Ausgaben zum Herrichten des Grundstückes wie z. B. notwendige Erd- oder Abrissarbeiten sind den zuwendungsfähigen Ausgaben zuordenbar. Explizit ausgeschlossen sind Maklerprovisionen sowie Kosten für Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der 3. Ausgabe der SAS-Infopost.
Stand: 07.02.2023
Höhe der Zuwendung
Sofern die kommunale Körperschaft im Frühwarnsystem des Freistaates Sachsen in die Kategorie C (kritische Haushaltslage) eingestuft ist, kann eine Anhebung des Fördersatzes um 2,5 Prozentpunkte beantragt werden. Für kommunale Körperschaften in der Kategorie D (instabile Haushaltslage) ist eine Anhebung des Fördersatzes um 5 Prozentpunkte möglich. Ein Zuschlag um ergänzende 2,5 Prozentpunkte für kommunale Körperschaften der Kategorie D ist dann möglich, wenn es sich um ein Projekt mit außerordentlichem überregionalem strukturpolitischen Interesse handelt. Eine Begründung ist in der Anlage zum Projektvorschlag (Grobkonzept) auszuführen. Die Bestätigung eines überregionalen strukturpolitischen Interesses obliegt dem SMR.
Diese Zuschläge können auch für Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung beantragt werden. Sofern mehrere Gebietskörperschaften an dem Unternehmen beteiligt sind und kumuliert damit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung nachgewiesen werden kann, orientiert sich die Einordnung an der Gebietskörperschaft mit der höchsten Beteiligung bzw. bei gleichhoher Beteiligungsquote nach der Gebietskörperschaft mit der schlechtesten Haushaltslage. Die Einordnung erfolgt nicht nach dem Belegenheitsprinzip, d. h. nicht nach dem Ort der Investition.
Entscheidend für einen höheren Fördersatz ist die Einordnung des Projektträgers zum Zeitpunkt der Förderantragstellung bei der SAB.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VI Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Nummer 2 b]
Stand: Juli 2021
Zu unterscheiden ist, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens Mehrkosten angezeigt werden.
Vor Bewilligung durch die SAB entstehende wesentliche Änderungen (z.B. des Zuwendungszwecks oder des Projektinhalts) erfordern ggfs. ein erneutes Durchlaufen des Vorschlagsverfahrens.
Mehrkosten, die z.B. konjunkturbedingt vor Bewilligung entstehen, sind der SAB anzuzeigen und können nach entsprechender Prüfung durch diese anerkannt werden.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 j und k]
Stand: März 2024
Projektlaufzeit
Projekte müssen grundsätzlich innerhalb der Förderperioden gem. § 6 InvKG durchgeführt werden. Im Ausnahmefall kann der Projektträger bei unplanmäßigen, nicht vorhersehbaren Projektverzögerungen eine Nachlaufphase von bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Hierbei ist jedoch auch die Verwendungsnachweisprüfung und Abrechnung durch die Bewilligungsstelle zu berücksichtigen, Voraussetzung für die Verlängerung des im Bewilligungsbescheid bereits festgesetzten Durchführungszeitraumes ist ein begründeter Änderungsantrag.
[→Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Bund-Länder-Vereinbarung]
Aktualisierung: 02.08.2024
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich für Maßnahmen mit Gesamtausgaben von weniger als 100 TEUR mit Förderantragstellung bei der Bewilligungsstelle (SAB) begonnen werden. Sofern für Maßnahmen mit Gesamtausgaben ab 100 TEUR ein vorzeitiger Vorhabenbeginn erforderlich ist, ist dieser formlos bei der SAB zu beantragen. Grundlage dafür ist, dass das Vorverfahren positiv abgeschlossen wurde. Für kommunale Körperschaften gilt ein Schwellenwert von 1.000 TEUR. Der Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns kann frühestens mit Einreichung des Förderantrages bei der SAB gestellt werden.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VII Sonstige Zuwendungsbestimmungen]
Stand: Juli 2021
Verfahren
Mit Einreichung des Projektvorschlages beim zuständigen Landkreis bzw. der Stadt Leipzig ist eine Kostenschätzung (LP 2) beizufügen.
Sofern das Vorschlagsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, kann bei der SAB als zuständige Bewilligungsstelle ein Förderantrag gestellt werden. Diesem ist mindestens eine Kostenberechnung nach LP 3 beizulegen. Sofern eine baufachliche Prüfung durch das SIB erfolgt, können ggfs. auch Teile der LP 4 bereits erforderlich werden. -> VwV zu § 44 SäHO Anlage 5 a (vgl. erforderliche Unterlagen)
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1a]
Stand: Juli 2021
Gemäß Ziffer VIII. Nummer 1 c und d der RL InvKG kann ein durch die SAS rückverwiesener Projektvorschlag erneut eingebracht werden. In diesem Zuge sind die Gründe für die Rückverweisung zu beheben. Dazu ist das Vorverfahren nochmals zu durchlaufen. Ist auch dieser Projektvorschlag nicht förderfähig, bspw. aufgrund einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, so kann hier keine Abhilfe erfolgen und eine erneute Vorlage ist ohne Aussicht auf Erfolg. Die SAS legt nach Ziffer VIII. Nr. 1 d der RL InvKG dem SMR nur als grundsätzlich förderfähig eingestufte Projektvorschläge vor. Erst unter dieser Voraussetzung kann der Verfahrensweg beschritten werden.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 c und d]
Stand: 22.10.2021
Alle Änderungen zum Antrag sind der SAB anzuzeigen. Die SAB berät Sie gern. Bei wesentlichen Änderungen muss die SAB weitere Stellen einbinden.
a) Änderung/ Konkretisierung zum Antragsteller
Der durchführende Projektträger soll bereits zur Befassung im Regionalen Begleitausschuss (RBA) bzw. spätestens bei Beantragung des Projekts feststehen. Ist in begründeten Einzelfall ein Wechsel erforderlich, wird das SMR durch die SAB über den Wechsel informiert. Das SMR gibt diese Information an den Bund weiter und beauftragt die SAS, die Mitglieder des RBA analog in Kenntnis zu setzen.
b) Änderung des Zuwendungszwecks
Die Änderung des Zuwendungszwecks bedarf einer grundsätzlichen Neubewertung des Vorhabens. Demnach ist der Projektantrag in der Regel zurückzuziehen und das Vorschlagsverfahren gem. Ziff. VIII RL InvKG ist erneut zu durchlaufen.
c) Leistungserweiterung oder Leistungsreduzierung – ohne Änderung des Zuwendungszwecks
Die Projektinhalte aus dem Vorschlagsverfahren sind grundsätzlich verbindlich; es werden nur die im Vorschlagsverfahren genehmigten Projektbestandteile bewilligt. Leistungsänderungen sind zu begründen (unabweisbar, unabwendbar, z.B. behördliche Auflagen). Leistungserweiterungen sind grundsätzlich aus Eigenmitteln zu finanzieren.
[→ Fundstelle RL InvKG: Ziffer VIII Verfahren Nummer 1 j]
Stand: 06.12.2021