Förderung für die sächsischen
Braunkohlereviere
Das Sächsische Kabinett hat am 27. April 2021 die »Förderrichtlinie für Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen – RL InvKG« beschlossen. Die Richtlinie regelt das Verfahren, nach dem investive Projekte für den Strukturwandel in den beiden sächsischen Braunkohlerevieren ausgewählt und unterstützt werden sollen. Antragsberechtigt für die Förderung sind neben den Kommunen und deren Unternehmen, außerdem auch öffentliche und private Träger, wenn ihre Projekte der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, die aus den Mitteln des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen unterstützt werden.
Die Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS) unterstützt die Projektträger in den Revieren bei der Erarbeitung und Qualifizierung ihrer Projekte. Nach einer Beratung in einer interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) der Staatsregierung entscheiden die Regionalen Begleitausschüsse anhand der Ergebnisse eines Scorings, welche Projekte gefördert werden sollen. Für die so ausgewählten Projekte können dann bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Förderanträge gestellt werden.
Die SAS steht Initiatoren von Projekten als Förderlotse und Programmberater zur Verfügung und hilft ihnen, ihre Projekte bis zur Antrags- und Umsetzungsreife zu bringen. Ansprechpartnerin der SAS für das Mitteldeutsche Revier ist Frau Rita Fleischer. Für das Lausitzer Revier steht Ihnen Herr Holger Kelch als Ansprechpartner zur Verfügung.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zum Programm, den Ablauf des Projektvorschlagsverfahrens und wesentliche Voraussetzungen für eine Förderung.
Überblick zum
Förderprogramm und Verfahren
Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Zuschüssen gemäß § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) die Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen (Projekte) nach Artikel 104 b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur.
Projektträger sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Investitionen in einem der aufgeführten Förderbereiche durchführen wollen.
- Projektförderung
- Zuschuss
- bis zu 90 Prozent. Die Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände müssen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Ausgaben der Investition beteiligen.
- Wirtschaftsnahe Infrastruktur
- Verkehr ohne Bundes-, Landes und Kommunalstraßen
- Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung der wirtschaftsbezogenen Standortbedingungen
- Städtebau, Stadt und Regionalentwicklung
- Digitalisierung, Breitband- und Mobilinfrastruktur
- Touristische Infrastruktur
- Infrastrukturen für Forschung, Innovation Technologietransfer
- Klima- und Umweltschutz
- Naturschutz und Landschaftspflege
Hinweise
Zur Ermittlung der Förderhöhe für private und sonstige Projektträger lesen Sie auch die 7. Infopost. Mit Bezug auf eine wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Tätigkeit sind beihilferechtliche Regelungen zu beachten.
Fragen und Antworten zur Förderrichtlinie für die sächsischen Braunkohlereviere
Die FAQs – Frequently Asked Questions, englisch für häufig gestellte Fragen – für Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind ein Begleitdokument und Hilfestellung zur Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG). Sie werden auf Grundlage der Fragen und Bedürfnisse der Projektträger stetig erweitert und weiterentwickelt.